Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens wird auch um das Sorgerecht für das gemeinsame Kind am Bezirksgericht verhandelt. Beide Elternteile kommen bis zur endgültigen Klärung überein, dass ein wöchentliches Besuchsrecht für den Elternteil mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft jedenfalls zum Kindeswohle einzuhalten ist. Jedoch dürfe dieser eine Elternteil das Kind nicht in das Ausland verbringen. Diesbezüglich wurde seitens des Gerichts ein entsprechender Beschluss gefasst.
Aufgrund von zweideutigen Aussagen des einen Elternteils besteht aber der begründete Verdacht, dass das minderjährige Kind nach der Schule am Besuchstag zu Verwandten außerhalb von Österreich mitgenommen werden könnte. Deshalb wird die verdeckte Überwachung des Kindes durchgeführt. Ziel der Überwachung ist es, einen Grenzübertritt durch Anhaltung des Elternteils zu verhindern und die Übergabe des Kindes an die Exekutive zu gewährleisten.
Der gemeinsame Nachmittag mit dem leiblichen Kind verläuft jedoch beschlusskonform und das Kind wird abends wieder nach Hause gebracht.
Mein Tipp: Eine Kindesrückholung aus dem Ausland ist rechtlich kompliziert und auch zeitintensiv. Überdies wird ein Kind in solch einer Situation extremem Stress ausgesetzt, der sich definitiv nachhaltig negativ auf die Persönlichkeitsentwicklung auswirkt.
Versuchen Sie, mit Ihrem Ehepartner auch in einer Scheidungssituation eine konstruktive Gesprächsbasis aufrechtzuerhalten, eventuell unter Mithilfe einer Mediatorin, eines Mediators. IHREM KIND ZULIEBE!
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