Es meldet sich der Filialleiter eines Geschäftes und ersucht um Aufklärung eines Kundendiebstahls. Vor zwei Tagen habe ein Mann Waren unerkannt stehlen können und sei mit der Beute geflüchtet. Es gebe dazu auch umfangreiches Videobeweismaterial. Bevor eine Anzeige bei der Polizei erstattet wird, solle nochmals anhand einer Datensicherung der Videoaufzeichnung das Beweismaterial gesichtet werden.
Im Zuge der Auswertung wird festgestellt, dass es sich beim unbekannten Täter um einen Wiederholungstäter handelt, der eindeutig wiedererkannt wurde. Der Täter wurde mehrfach wegen Diebstahls angezeigt und in der Vergangenheit zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt. Gegen Ende der Haftstrafe wurde der Täter sogar während eines Freiganges straffällig und neuerlich angezeigt. Der Polizei können durch die Wiedererkennung Name und Adresse des Täters mitgeteilt werden. Im Zuge einer Zeugeneinvernahme bei der Polizei kann die Straftat dadurch als geklärt eingestuft werden.