• Beweissicherung in Wirtschaftsstrafsachen
  • Zeugensuche für Straf- und Zivilgerichtsverfahren
  • Aufklärung von Eigentumsdelikten
  • Verdeckte Fahndung
  • Risiko- und Schwachstellenanalysen
  • Diebstahlspräventionsmaßnahmen im institutionellen Bereich
  • Seminare mit Schwerpunkt Kriminalprävention und Sicherheit
  • Debriefing für Opfer von Straftaten
Aus datenschutzrechtlichen Gründen benötigt YouTube Ihre Einwilligung um geladen zu werden. Mehr Informationen finden Sie unter Datenschutz.
Akzeptieren

Vor allem die unbefugte Aneignung und Nutzung von Betriebseigentum und die Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (Betriebsspionage) stellen das größte Bedrohungspotenziel für Unternehmen und Institutionen dar. Seriöse Statistiken beziffern kriminelle Handlungen mit etwa 5-8% als Ursache für Insolvenzlagen im Wirtschaftsbereich.

Deshalb haben wir uns auf die Aufklärung von strafbaren und unternehmensgefährdenden Handlungen im Wirtschaftsbereich und die professionelle Beweisermittlung für Straf- und Zivilgerichtsprozesse spezialisiert.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

Berufsdetektiv  Peter L. Hroch

Eine umfassende Sicherheitsberatung verhindert Mehrkosten.

Vor jedem Einsatz wird aus kriminaltaktischer Sicht die Ausgangslage analysiert. Nach jedem einzelnen Ermittlungsschritt werden die gewonnen Erkenntnisse neuerlich einer Evaluierung unterzogen, um das Ergebnis zu optimieren und dadurch Zeit und Mehrkosten zu sparen.

Die Risikoeinschätzung und Risikobewertung wird nach der Norm ONR 49.000/ISO 31.000 bearbeitet. Dadurch ist gewährleistet, dass eine umfassende Beleuchtung von Risiko und Schadensfolge berücksichtigt wird.

Das Ermitteln von Beweisen ist ein hochsensibler Vorgang, der den Ausgang eines Verfahrens im Positiven wie auch im Negativen beeinflussen kann. Darum legen wir auf die Umsetzung des Beweisermittlungsprozesses größtes Augenmerk.

Ein Beweismittelverwertungsverbot besteht laut österreichischer Rechtsordnung für Berufsdetektive nicht. Ob ein Beweismittel im Gerichtsverfahren zugelassen wird, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.

Gem. § 130, Abs 5 GewO unterliegen Berufsdetektive der Verschwiegenheitspflicht.

Kosten, die für die Beweiserbringung angefallen sind, können lt. oberstgerichtlicher Entscheidung, wenn sie das gerechtfertigte Maß nicht überschreiten, vom Verursacher begehrt und zivilrechtlich geltend gemacht werden.

Siehe z.B.:   12 Ra 78/16a

Vorsorgekosten können jedoch keinesfalls eingeklagt werden, da die Kausalität fehlt.

Siehe z.B.:   7 Ob 614/77

Honorar: die Verrechnung erfolgt im 30-Minuten Takt; der Stundensatz exkl 20% MWSt und Spesen ist abhängig vom Auftragsvolumen, von der Art des Einsatzes,  der Gefährdungsklasse und der Tätigkeit.

AGB – Das Risiko der Zielerreichung des Auftrages trägt in vollem Umfang der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist daraus schad- und klaglos zu halten.
Soweit keine gesonderten Vereinbarungen mit dem Auftraggeber vorliegen, erfolgt die Einsatzplanung, Ablöse der eingesetzten DetektiveInnen etc. nach fachlichem Ermessen durch den Auftragnehmer.
Alle in auftragscausalem Zusammenhang stehende Zeitaufwendungen und Barauslagen sind in voller Höhe inklusive Mehrwertsteuer anzuerkennen und zu ersetzen.
Wenn die Geheimhaltung zugesichert werden muss, verzichtet der Auftraggeber auf die Preisgabe der Identität der Auskunftsperson. Die Berichterstattung ist streng vertraulich, nur für den Auftraggeber bestimmt und erfolgt in der Regel schriftlich. Es wird vom Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Verwendung der Berichte durch den Auftraggeber übernommen. Telefonische und mündliche Berichte sind als unverbindlich anzusehen. Mit der jeweiligen Berichterstattung sind die bis dahin angelaufenen Kosten fällig.
Forderungen dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden. Bei entgegen dieser Vereinbarung durchgeführten Abtretungen verpflichtet sich der Auftraggeber verschuldensunabhängig eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe von € 3.000,- zu bezahlen. Der Auftragnehmer ist weiters berechtigt, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
Die mit dem Auftrag in causalem Zusammenhang stehenden Behörden- und Gerichtstermine anerkennt der Auftraggeber als causalen und zu honorierenden Zeitaufwand. Dies gilt auch dann, wenn es nach öffentlichem Recht Staatsbürgerpflicht ist, dem Termin Folge zu leisten. Der Anspruch besteht auch unabhängig von einem Verzicht einer Einvernahme, Vertagung etc.
Abweichungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Honorarvereinbarungen bedürfen der Schriftform und Fertigung des Auftraggebers.
Vereinbarungen zwischen Mitarbeitern des Auftragnehmers und Dritten und dem Auftraggeber sind gegenstandslos.
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden. Ersatzansprüche verjähren in einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 3 Jahren nach Erbringung der Leistung.
Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, können binnen einer Frist von 7 Werktagen von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses zu laufen, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist ohne Angabe von Gründen abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn mit der Ausführung der Detektivleistung vereinbarungsgemäß innerhalb der Rücktrittsfrist begonnen wird. Für alle Auftraggeber, die nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt bei einer Stornierung von Aufträgen bis 24 Stunden vor Einsatzbeginn eine Stornogebühr in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Gesamtkosten des Einsatzes als vereinbart. Stornierungen danach können nicht berücksichtigt werden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die daraus entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütung des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern das Mahnwesen der Auftragnehmer selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 15,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses einen Betrag von € 10,- zu bezahlen (zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer). Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug, zu ersetzen. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten 4% Verzugszinsen, für alle anderen Auftraggeber 12%.
Erfolgt die Auftragserteilung durch eine vom Auftraggeber bevollmächtigte Person, haftet diese mit dem Auftraggeber zur ungeteilten Hand für alle aus diesem Auftrag entstandenen Ansprüche.
Die unterzeichnete Vereinbarung gilt auch dann, wenn weitere oder ergänzende Folgeaufträge in telefonischer-, schriftlicher-, oder mündlicher Form erteilt werden. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, den Auftrag ohne Angabe von Gründen und ohne Kündigungsfrist zu beenden. Alle bis zur Beendigung geleisteten Tätigkeiten sind ungeachtet dessen vom Auftraggeber zu ersetzen.
Es werden laufend Akontozahlungen in der Höhe von 100% des voraussichtlichen Auftragsvolumens vom Auftraggeber geleistet. Zahlbar nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug. Der Gerichtsstand ist Wien.

Kontakt

Bitte lassen Sie uns wissen, wie wir Ihnen helfen können: